Widerrufsrecht auf einer Verkaufsparty – ja oder nein?

13. Mar 2018

Sandra kauft auf einer Verkaufsparty ein Thermomix-Gerät. Nicht günstig, aber auf der Party war alles so einfach und lecker. Im Trubel der Party hat sie sich zu einer Bestellung des eigentlich für Ihr Budget zu teuren Geräts hinreißen lassen. Als das Teil dann geliefert wird, ist die Begeisterung schon ein wenig verflogen – und nachdem auch ihr Mann nicht wirklich so viel Geld ausgeben möchte, entscheidet sie, dass sie das Gerät zurückgeben will. Die Frage ist nun: Kann sie das? Hat sie ein Anspruch darauf, ihr Geld zurück zu bekommen?

Es geht also um ein Widerrufsrecht auf einer Verkaufsparty. Und JA, sobald ein Verkauf nicht in den Geschäftsräumen eines Anbieters erfolgt (also z.B. im Autohaus oder in einem Ladengeschäft), gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unbenutzte Ware kann dann zurückgegeben werden und der Verkäufer/die Verkäuferin muss das Geld erstatten.

Im Partyverkauf wird das Widerrufsrecht selten in Anspruch genommen

In der Praxis kommt das im Partyverkauf allerdings nur sehr selten vor, weil auf den Partys die Möglichkeit besteht, die angebotenen Produkte in Augenschein zu nehmen, anzufassen oder ggf. auch auszuprobieren. Nur bei Online-Käufen wird das Widerrufsrecht häufiger in Anspruch genommen, denn online sieht alles ganz wunderbar aus. Wenn die Ware dann geliefert wird, stellt man fest, dass das Kleid doch nicht so schick aussieht, wie beim 45 kg dürren Model oder die Kamera viel schwerer ist, als man gedacht hatte…

In unserem Fall war „Sandra“ eine Testerin von Stiftung Warentest und hat das Gerät auch nur gekauft, um zu testen, ob die Rückgabe funktioniert. Wer nach Monaten Wartezeit endlich seinen Termomix in Händen hält, gibt den wahrscheinlich nicht mehr her…

Unserer Meinung nach entspricht ein Partyverkauf schon fast dem Besuch eines Ladengeschäftes. Eigentlich bräuchte man kein Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber sieht das aber anders: Will ein Kunde seine gekauften Waren innerhalb von 2 Wochen zurückgeben, so hat er/sie das Recht dazu, wenn die Waren unbenutzt und unbeschädigt ist.

Wichtig: Informationspflicht

Ganz wichtig für Partyverkäufer/-innen ist aber, dass sie auf das Widerrufsrecht hinweisen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Unterbleibt der Hinweis, dann gilt das Widerrufsrecht theoretisch unendlich lange. Die EU, die für diese Rechtsprechung verantwortlich ist, will damit erreichen, dass Verbraucher, die davon noch nichts gehört haben, auf ihre Rechte hingewiesen werden. Um dem Gesetz genüge zu tun, müsstet Ihr als Partyverkäufer/-innen also das Widerrufsrecht mit auf den Bestellzettel drucken und die Kenntnisnahme vom Kunden separat unterschreiben lassen.

Argument für Verkaufspartys

Tipp: Sieh’s mal positiv. Das Widerrufsrecht ist eigentlich ein Argument für die Verkaufsparty, denn im Fall der Fälle hat man damit als Verbraucher mehr Rechte als in jedem Ladengeschäft. Und in der Praxis kommt es so gut wie nicht vor – insofern stellt es für Dein Partygeschäft kein nennenswertes Risiko dar.

 

Hinweis / Disclaimer: O.g. Angaben sind die persönlichen Erfahrungen des Autors und stellen keinesfalls eine Rechtsberatung dar. Gesetze können sich zudem ändern. Manche Gesetze sind so unverständlich, dass ihre Anwendung erst durch Urteile, d.h. nach Gerichtsverfahren, feststeht. Bitte erkundigt Euch bei Eurem Vertrieb oder ggf. bei einem Rechtsanwalt, wenn Ihr ganz sicher sein wollt, dass Ihr die aktuellsten gesetzlichen Anforderungen erfüllt.